Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie

Ministerium Arbeit Gesundheit Soziales Veterinärwesen Verbraucherschutz Covid-19 in Thüringen

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THÜRINGER VEROR

über außerordentliche Sondermaßna Coronavirus SARS-CoV-2

Gültig ab dem 02. November 2020

Aufgrund des § 32 Satz 1 in Verbindung mit den §§ 28, 29, 30 Abs. 1 Satz 2 und § 31 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1385) und § 7 Abs. 1 der Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten und zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Infektionsschutzgesetz (ThürIfSGZustVO) vom 2. März 2016 (GVBl. S. 155), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 21. September 2020 (GVBl. S. 501), verordnet das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie und

aufgrund des § 32 Satz 1 IfSG und § 7 Abs. 2 ThürIfSGZustVO verordnet das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport im Einvernehmen mit dem Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie:

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§1 Anwendungsvorrang

(1) Ergänzend zu den Bestimmungen der Zweiten Thüringer SARS-CoV-2- Infektionsschutz-Grundverordnung (2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO) vom 7. Juli 2020 (GVBl. S. 349), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2020 (GVBl. S. 544), und den Bestimmungen der Thüringer Verordnung über die Infektionsschutzregeln zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Kindertageseinrichtungen, der weiteren Jugendhilfe, Schulen und für den Sportbetrieb (ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO) vom 19. August 2020 (GVBl. S. 430) gelten die Bestimmungen dieser Verordnung.

(2) Bei Abweichungen haben die Bestimmungen dieser Verordnung Vorrang; insoweit treten die Bestimmungen der Zweiten Thüringer SARS-CoV-2- Infektionsschutz-Grundverordnung sowie der Thüringer Verordnung über die Infektionsschutzregeln zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Kindertageseinrichtungen, der weiteren Jugendhilfe, Schulen und für den Sportbetrieb zurück.

(3) Weitergehende Anordnungen und Maßnahmen nach § 13 2. ThürSARS- CoV-2-IfS-GrundVO bleiben unberührt.

§2 Kontaktbeschränkung

Jede Person ist angehalten, die physisch-sozialen Kontakte zu anderen Personen außer zu den Angehörigen des eigenen Haushalts und Personen, für die ein Sorge- oder Umgangsrecht besteht, auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren.

§3 Kontaktbeschränkungen in der Öffentlichkeit

(1) Der Aufenthalt in der Öffentlichkeit ist nur allein, mit Angehörigen des eigenen Haushalts und eines weiteren Haushalts, jedoch mit insgesamt höchstens zehn Personen, gestattet.

(2) Absatz 1 gilt nicht für

  1. 1Versammlungen, Veranstaltungen, Zusammenkünfte, Sitzungen und Beratungen nach § 8 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO,

  2. berufliche und amtliche Tätigkeiten sowie die erforderliche Bewirtschaftung landwirtschaftlicher und forstwirtschaftlicher Flächen einschließlich erforderlicher Jagdausübung,

  3. Aufenthalte im öffentlichen Raum zum Zweck der Berichterstattung durch Vertreter von Presse, Rundfunk, Film oder anderen Medien,

  4. die Benutzung des öffentlichen Personenverkehrs und von Kraftfahrzeugen,

  5. Beerdigungen und standesamtlichen Eheschließungen sowie

  6. Gruppen einer Einrichtung oder eines Angebotes nach § 1 Abs. 1 Satz 1

    Nr. 1 bis 4 ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO.

    §4
    Private Reisen, Übernachtungsangebote

(1) Jede Person ist angehalten, auf nicht notwendige private Reisen und Besuche sowie auf tagestouristische Ausflüge zu verzichten.

(2) Entgeltliche Übernachtungsangebote dürfen nur für glaubhaft notwendige, insbesondere für medizinische, berufliche und geschäftliche Zwecke zur Verfügung gestellt werden. Übernachtungsangebote für touristische Zwecke

sind untersagt; bereits aufgenommene Gäste müssen ihren Aufenthalt bis zum 5. November 2020, 12 Uhr beenden. Beherbergungsbetriebe, die ausschließlich Übernachtungsangebote für andere als in Satz 1 genannte Zwecke unterbreiten, sind zu schließen.

(3) Gastronomische Bereiche von Beherbergungsbetrieben dürfen ausschließlich den Tagungs- und Übernachtungsgästen zur Verfügung stehen.

§5

Schullandheime, Heimvolkshochschulen, Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe mit Beherbergungsbetrieb

(1) Schullandheime und Heimvolkshochschulen sind zu schließen. Weiterhin sind Einrichtungen, die im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe, Angebote der Jugendarbeit oder der Fortbildung von ehrenamtlichen und hauptamtlichen Fachkräften mit Beherbergung anbieten, zu schließen. Bereits aufgenommene Gäste müssen ihren Aufenthalt bis zum 5. November 2020, 12 Uhr beenden.

(2) Einrichtungen nach Absatz 1 Satz 2 sind insbesondere

1. Jugendbildungseinrichtungen,
2. Einrichtungen der Kinder- und Jugenderholung,
3. Selbstversorgerhäuser und gleichartige Unterbringungsformen sowie 4. die Landessportschule Bad Blankenburg.

§6

Veranstaltungen, Freizeiteinrichtungen und - angebote, Sport

(1) Veranstaltungen nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 sowie Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO sind untersagt. Ausnahmegenehmigungen können auf Antrag von der zuständigen Behörde nach § 12 Abs. 1 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO erteilt werden, soweit dies im Einzelfall aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist.

(2) Angebote und Einrichtungen, die der Freizeitgestaltung zuzuordnen sind, sind für den Publikumsverkehr zu schließen. Angebote und Einrichtungen nach Satz 1 sind:

  1. Theater, Opern, Konzerthäuser und ähnliche Einrichtungen, Kinos,

  2. Museen, ausgenommen entgeltfreie bildungsbezogene Angebote,

  3. Ausstellungen, ausgenommen Messen im Sinne des § 64 der

    Gewerbeordnung in der Fassung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202)

    in der jeweils geltenden Fassung ohne Freizeitzwecke,

  4. Freizeitparks und Anbieter von Freizeitaktivitäten,

  5. geschlossene Räume der zoologischen und botanischen Gärten sowie in

    Tierparks,

  6. Spielhallen, Spielbanken, Wettbüros und ähnliche Einrichtungen,

  7. Prostitutionsstätten im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes vom

    21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372) in der jeweils geltenden Fassung,

    Bordelle und ähnliche Einrichtungen,

  8. Schwimm-, Freizeit- und Erlebnisbäder sowie Thermen, mit Ausnahme

    medizinisch notwendiger Angebote der Vorsorge und Rehabilitation, des Schwimmunterrichts nach Absatz 3 Satz 2 Nr. 2 und des Trainings- und Wettkampfbetriebs nach Absatz 3 Satz 3,

  9. Saunen,

  10. Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen, mit Ausnahme medizinisch

    notwendiger Angebote der Rehabilitation.

(3) Der Freizeitsport und der organisierte Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und nicht öffentlichen Sportanlagen sowie unter freiem Himmel außerhalb von Sportanlagen sind untersagt. Ausgenommen sind

  1. der Individualsport ohne Körperkontakt, insbesondere Reiten, Tennis, Golf, Leichtathletik, Schießsport und Radsport allein, zu zweit oder mit Angehörigen des eigenen Haushalts und

  2. der Sport- und Schwimmunterricht nach den Lehr, -Ausbildungs- und Studienplänen.

Abweichend von Satz 1 ist der Trainings- und Wettkampfbetrieb von Profisportvereinen sowie von olympischen und paralympischen Kaderathleten (Olympiakader, Perspektivkader, Nachwuchskader 1, Nachwuchskader 2, Spitzenkader des Deutschen Behindertensportverbandes) nach Maßgabe der

Infektionsschutzkonzepte erlaubt. Sportveranstaltungen mit Zuschauern sind untersagt. Abweichend von § 49 Abs. 2 Satz 4 ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO sind Profisportvereine im Sinne dieser Verordnung Vereine im Sinne des Vereinsrechts und aus Sportvereinen ausgegliederte Profi- oder Semiprofisportabteilungen, die als juristische Personen des Privatrechts organisiert sind und am Lizenzspielbetrieb der 1. bis 3. Liga in einer Spielsportart im professionellen und semiprofessionellen Bereich teilnehmen.

§7 Gaststätten

(1) Gaststätten im Sinne des Thüringer Gaststättengesetzes vom 9. Oktober 2008 (GVBl. S. 367) in der jeweils geltenden Fassung sind für den Publikumsverkehr zu schließen.

(2) Von der Schließung nach Absatz 1 sind ausgenommen:

1. die Lieferung und die Abholung mitnahmefähiger Speisen und Getränke, 2. der nicht öffentliche Betrieb von Kantinen- und Mensen.

§8
Groß- und Einzelhandel

Geschäfte und Betriebe des Groß- und Einzelhandels haben neben den infektionsschutzrechtlichen Maßgaben sicherzustellen, dass sich in den Geschäfts- und Betriebsräumen nicht mehr als ein Kunde pro 10 m2 Verkaufsfläche aufhält.

§9 Arbeitsschutz

Arbeitgeber im Sinne des § 2 Abs. 3 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246), zuletzt geändert durch Artikel 293 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328), sind verpflichtet, soweit die Betriebe nicht nach den Bestimmungen dieser Verordnung zu schließen sind, ein hohes Niveau des Arbeitsschutzes zum Schutz der Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten im Sinne des § 2 Abs. 2 ArbSchG zu gewährleisten. Sie haben die Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG und die betriebliche Pandemieplanung unter Beachtung der SARS-CoV-2- Arbeitsschutzregel in der Fassung vom 20. August 2020 (GMBl. Nr. 24 S. 484)*) anzupassen. Im Rahmen der Überprüfung der Gefährdungsbeurteilung und der Ableitung der erforderlichen Maßnahmen hat auch die Anpassung der bestehenden betrieblichen Infektionsschutzkonzepte zu erfolgen. Zu den Maßnahmen kann auch die Gewährung von Heimarbeit oder mobilem Arbeiten gehören.

*)https://www.baua.de/DE/Angebote/Rechtstexte-und-Technische- Regeln/Regelwerk/AR-CoV-2/pdf/AR-CoV-2.pdf? __blob=publicationFile&v=4

§10 Ordnungswidrigkeiten

(1) Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten richtet sich nach § 73 IfSG und dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Ordnungswidrigkeiten werden nach § 73 Abs. 2 IfSG mit einer Geldbuße von bis zu 25 000 Euro geahndet.

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 1a Nr. 24 in Verbindung mit den §§ 32 und 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 3 Abs. 1 sich mit mehr oder anderen als den zugelassenen Personen in der Öffentlichkeit aufhält und keine Ausnahme nach § 3 Abs. 21 vorliegt,

  2. entgegen § 4 Abs. 2 Satz 1 Übernachtungsangebote für nicht glaubhaft notwendige Zwecke zur Verfügung stellt,

  3. entgegen § 4 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 Satz 1 Übernachtungsangebote für touristische Zwecke oder entgegen § 4 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 über den zulässigen Zeitpunkt hinaus zur Verfügung stellt,

  4. entgegen § 4 Abs. 2 Satz 3 Beherbergungsbetriebe nicht schließt,

  5. entgegen § 4 Abs. 3 gastronomische Bereiche seines

    Beherbergungsbetriebs auch anderen als Tagungs- und

    Übernachtungsgästen zur Verfügung stellt,

  6. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1 als verantwortliche Person untersagte

    Veranstaltungen ohne Ausnahmegenehmigung nach Satz 1 durchführt,

  7. entgegen § 6 Abs. 2 als verantwortliche Person geschlossene Angebote

    und Einrichtungen, die der Freizeitgestaltung zuzuordnen sind, nicht

    schließt, betreibt oder wiedereröffnet,

  8. entgegen § 6 Abs. 3 Satz 1 untersagten Freizeitsport durchführt oder

    daran teilnimmt, soweit keine Ausnahme nach Satz 2 oder Satz 3 vorliegt,

  9. entgegen § 6 Abs. 3 Satz 1 als verantwortliche Person organisierten

    Sportbetrieb durchführt, soweit keine Ausnahme nach Satz 2 oder Satz 3

    vorliegt,

  10. entgegen § 6 Abs. 3 Satz 4 als verantwortliche Person

    Sportveranstaltungen mit Zuschauern durchführt,

  11. entgegen § 7 Abs. 1 als verantwortliche Person Gaststätten nicht schließt,

    betreibt oder wiedereröffnet, soweit keine Ausnahme nach Abs. 2 vorliegt,

  12. entgegen § 8 als Verantwortlicher im Groß- und Einzelhandel nicht

    sicherstellt, dass sich in den Geschäfts- und Betriebsräumen nicht mehr als ein Kunde pro 10 m2 Verkaufsfläche aufhält.

(4) Die verantwortliche Person nach Absatz 3 bestimmt sich nach § 5 Abs. 2 2. ThürIfS-GrundVO.

§ 11 Parlamentsvorbehalt

Die für Infektionsschutz zuständigen Ministerien haben im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit diese Verordnung ganz oder teilweise zu ändern oder aufzuheben, sofern der Landtag durch Beschluss dazu auffordert.

§ 12 Einschränkung von Grundrechten

Durch diese Verordnung werden die Grundrechte der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes, Artikel 3 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen), der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 des Grundgesetzes, Artikel 10 der Verfassung des Freistaats Thüringen) und der Freizügigkeit (Artikel 11 des Grundgesetzes, Artikel 5 Abs. 1 der Verfassung des Freistaats Thüringen) eingeschränkt.

§ 13 Gleichstellungsbestimmung

Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils für alle Geschlechter.

 

§ 14 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 2. November 2020 in Kraft und mit Ablauf des 30. November 2020 außer Kraft. 

Landratsamt informiert zum weiteren Corona-Lockerungen


Private Feiern müssen weiter angezeigt werden

 

Bei der neuen Corona-Infektion, die am Wochenende im Landkreis Nordhausen registriert wurde, handelt es sich nicht um einen Reiserückkehrer. Damit sind in den letzten Wochen insgesamt acht neue Fälle festgestellt worden, etwa die Hälfte betrifft direkt Reiserückkehrer. Zurzeit sind davon noch fünf Personen aktuell infiziert...

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Landrat Matthias Jendricke sagte dazu gestern im Kreisausschuss, dass er die Zahlen nicht für bedenklich hält, insofern hat die Schule nach den Sommerferien unter guten Vorzeichen begonnen. Auch private Feiern könnten angesichts der Infektionslage stattfinden. In diesem Zusammenhang verweist er auf die neue Corona-Verordnung des Landes, die erweiterte Regelungen für private Feiern trifft.

So hat das Land Thüringen nun festgelegt, dass private oder familiäre Feiern mit mehr als 50 Personen in geschlossenen Räumen bzw. über 100 Personen unter freiem Himmel vorher angezeigt werden müssen. Zudem müssen geeignete Infektionsschutzvorkehrungen und Maßnahmen zur Kontaktnachverfolgung getroffen werden. Die Anzeige muss mindestens zwei Werktage vor dem geplanten Ereignis beim Landratsamt erfolgen, ausreichend ist eine E-Mail an erlaubniswesen@lrandh.thueringen.de, möglich ist auch der Postweg an Landratsamt Nordhausen, Fachgebiet Ordnung, Behringstraße 3 in Nordhausen.

Außerdem ermöglicht das Land auch größere öffentliche Veranstaltungen, zum Beispiel Schützenfeste oder Kirmes. Diese benötigen jedoch eine Erlaubnis. Grundsätzlich ist die Erlaubnis spätestens eine Woche vor Veranstaltungsbeginn zu beantragen – mit Informationen u.a. zum Infektionsschutzkonzept, zur Organisation, Ablauf, Dauer, Anzahl der erwarteten Teilnehmer sowie deren Herkunft per E-Mail an erlaubniswesen@lrandh.thueringen.de oder an die genannte Postadresse.

Auch organisierte Sportveranstaltungen mit Zuschauern sind erlaubnispflichtig. Um eine möglichst einheitliche Verfahrensweise auch für Dauergenehmigungen für Vereine abzustimmen, gab es heute dazu eine Beratung der Erlaubnisbehörde mit dem Kreissportbund im Landratsamt, der nun die Sportvereine entsprechend informieren wird. Die Landkreisverwaltung hat keine zusätzliche Allgemeinverfügung mehr erlassen. Es gelten nur die landesweiten Vorgaben des zuständigen Gesundheits- und Kultusministeriums.

 

Neue Förderrichtlinien unterzeichnet

 

Zweite Welle der Coronahilfe

Das Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport hat in dieser Woche drei neue Förderrichtlinien zur Coronahilfe in Kraft gesetzt. Die Förderung richtet sich an gemeinnützige Träger der Kinder- und Jugendhilfe, die Betreiber von Internaten, die nicht der Schulaufsicht unterliegen, sowie an Profi- und Spitzensportvereine und den Landessportbund Thüringen...

Damit werden Maßnahmen aus dem Thüringer Sondervermögen „Hilfe zur Überwindung direkter oder indirekter Folgen der Corona-Pandemie“ umgesetzt.

Bildungs-, Jugend- und Sportminister Helmut Holter, der die Richtlinien unterzeichnet hat, sagt dazu: „Es ist nach dem ersten Soforthilfeprogramm für gemeinnützige Vereine aus Bundes- und Landesmitteln sozusagen die zweite Welle der Coronahilfe in Thüringen. Einrichtungen der Jugendbildung, Jugendherbergen, Internate, die Profisportvereine und die Vereine mit Bundeskaderathletinnen und -athleten können nun die Zuschüsse beantragen, damit sie auch zügig ausgezahlt werden können. All diese Bereiche haben wirtschaftlich enorm unter der Corona-Pandemie gelitten, so dass Hilfe hier dringend nötig ist.“

Es handelt sich um Zuschüsse zur Minderung eines jeweils konkret aufgrund der Corona-Pandemie entstandenen Schadens, um existenzbedrohenden wirtschaftlichen Schwierigkeiten zu begegnen. Bei der Förderung ist eine Überkompensation von Schäden ausgeschlossen.

Die Richtlinien im Einzelnen:
  • Richtlinie des Freistaates Thüringen über die Gewährung von Nothilfen (Billigkeitsleistungen) für überregional tätige gemeinnützige Träger im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe nach Maßgabe des Thüringer Gesetzes über die Errichtung eines Sondervermögens „Hilfe zur Überwindung direkter und indirekter Folgen der Corona-Pandemie“ (Thüringer Corona-Pandemie-Hilfefondsgesetz) vom 15. Juli 2020
  • Haushaltsansatz: 6.500.000 €
  • Antragsberechtigt: in Thüringen anerkannte Träger der freien Kinder- und Jugendhilfe, insbesondere überregionale Einrichtungen der Jugendbildung, Jugenderholung sowie Kinder- und Jugendfreizeitstätten und Jugendherbergen
  • Antragsfrist 1. Runde: 10. August 2020
  • Richtlinie des Freistaates Thüringen über die Gewährung von Nothilfen (Billigkeitsleistungen) für Internate, die nicht der Schulaufsicht unterliegen, mit mehr als 50 Beschäftigten nach Maßgabe des Thüringer Gesetzes über die Errichtung eines Sondervermögens „Hilfe zur Überwindung direkter oder indirekter Folgen der Corona-Pandemie“ (Thüringer-Corona-Pandemie-Hilfefondsgesetz) vom 15. Juli 2020
  • Haushaltsansatz: 3.000.000 €
  • Antragsberechtigt: privatrechtliche Träger von Internaten und Wohnheimen, die nicht der Schulaufsicht unterliegen und mehr als 50 Beschäftigte in Thüringen haben
  • Antragsfrist: 10. August 2020
  • Richtlinie des Freistaates Thüringen über die Gewährung von Nothilfen (Billigkeitsleistungen) an Profi- und Spitzensportvereine und den Landessportbund Thüringen nach Maßgabe des Thüringer Gesetzes über die Errichtung eines Sondervermögens „Hilfe zur Überwindung direkter und indirekter Folgen der Corona-Pandemie“ (Thüringer Corona-Pandemie-Hilfefondsgesetz) vom 15. Juli 2020
  • Haushaltsansatz: 6.500.000 €
  • Antragsberechtigt: Liga-Sportvereine, Sportvereine mit Bundeskadern, Landessportbund Thüringen e.V.
  • Antragsfrist 1. Runde: 31. August 2020

Die Antragstellung erfolgt für alle drei Richtlinien bei der Gesellschaft für Arbeits- und Wirtschaftsförderung des Freistaats Thüringen mbH, Warsbergstraße 1, 99092 Erfurt (GFAW).

Die Antragsformulare sind auf den Seiten der GFAW abrufbar:

https://www.gfaw-thueringen.de/cms/?s=gfaw_standardseite&pid=70&

Die Richtlinien sind auf der Internetseite des Thüringer Ministeriums für Bildung-, Jugend- und Sport abrufbar:
  • https://bildung.thueringen.de/fileadmin/2020/2020-07-15_Richtlinie_Sondervermoegen_Jugendbereich.pdf
  • https://bildung.thueringen.de/fileadmin/2020/2020-07-15_Richtlinie_Sondervermoegen_Soforthilfe_Internate.pdf
  • https://bildung.thueringen.de/fileadmin/2020/2020-07-15_Richtlinie_Sondervermoegen_Profi_u_Spitzensport.pdf