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des LSB Thüringen
Weitere Lockerungen für den Sport
Seit dem 31. August sind bei Sportveranstaltungen wieder Zuschauer möglich, sofern ein Infektionsschutzkonzept für die Sportveranstaltung(en) vom zuständigen Gesundheitsamt genehmigt wurde. Um den Sportbetrieb wirklich wiederaufnehmen zu können und das Infektionsrisiko zu minimieren, gilt es einige Auflagen zu beachten. Unter anderem müssen die Sportvereine ein auf ihre Sportarten und Sportstätten angepasstes Infektionsschutzkonzept vorhalten. Zu jeder Vereinsveranstaltung in geschlossenen Räumen (Training, Wettkampf, Vorstandssitzung, Arbeitseinsatz, Versammlung, etc.) muss zudem eine Teilnehmerliste angefertigt und für vier Wochen aufbewahrt werden.
Ist im gesamten Freistaat Thüringen Sport möglich?
Grundsätzlich ja! Die aktuelle Verordnung des Thüringer Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport ermöglicht den Sportbetrieb unter freiem Himmel und in geschlossenen Räumen. Allerdings kann die Verordnung in den Landkreisen, kreisfreien Städten und Kommunen unterschiedlich gehandhabt werden. Hier gilt es, sich über die Allgemeinverfügungen vor Ort zu informieren, ob bzw. mit welchen Auflagen Betreten von Sportplätzen oder Turnhallen wieder erlaubt ist.
Was ist ein Infektionsschutzkonzept?
Das Infektionsschutzkonzept regelt, welche Maßnahmen ergriffen werden müssen, um das Infektionsrisiko möglichst gering zu halten. In ihm müssen mindestens eine verantwortliche Person benannt sein sowie Angaben zur genutzten Raumgröße in Gebäuden, Angaben zur begehbaren Grundstücksfläche unter freiem Himmel und zur raumlufttechnischen Ausstattung gemacht werden. Außerdem muss das Konzept Angaben zu Maßnahmen der regelmäßigen Be- und Entlüftung, der Gewährleistung des Mindestabstandes, wo er möglich ist, der Beschränkung des Publikumsverkehrs, und der Einhaltung der Infektionsschutzregeln nach den §§ 3 und 4 sowie zur Sicherstellung des spezifischen Schutzes von Arbeitnehmern gemacht werden.
Bei Sportveranstaltungen mit Zuschauern muss das Infektionsschutzkonzept einen kontrollierten Ab- und Zugangs sowie geeignete Maßnahmen zur Einhaltung des Mindestabstandes gewährleisten.
Muss das Infektionsschutzkonzept irgendwo eingereicht werden?
Für den Trainingsbetrieb nicht. Das Infektionsschutzkonzept ist von der verantwortlichen Person oder dem von ihr Beauftragten vorzuhalten und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen. Es kann aber sein, dass einzelne Kommune das Infektionsschutzkonzept vor Öffnung der Sportstätten anfordern und sehen wollen. Der Verein ist verantwortliche Person, wenn er den Sportbetrieb auf oder in einer Sportanlage organisiert und durchführt unabhängig davon, ob der Sportbetrieb auf einer privaten oder kommunalen Sportanlage stattfindet. Für die Erstellung des Infektionsschutzkonzeptes ist sowohl der Inhaber oder Betreiber der Sportanlage als auch der die Anlage nutzende Verein verantwortlich.
Vereine, die Sportanlagen in eigener Trägerschaft betreiben (Eigentum, Erbbaurecht, Pacht) sind aufgefordert, ein Infektionsschutzkonzept für ihre Sportanlage selbst zu erstellen. Vereine, die kommunale Sportanlagen nutzen, sollten sich sicherheitshalber mit ihren Kommunen über die Erstellung des Infektionsschutzkonzeptes verständigen.
Bei Sportveranstaltungen ist eine Genehmigung durch die zuständige Gesundheitsbehörde maßgeblich.
Sind Zuschauer bei Sportveranstaltungen erlaubt?
Grundsätzlich sind Sportveranstaltungen seit dem 31. August 2020 unter freiem Himmel als auch in Sporthallen erlaubt. Maßgeblich ist das Vorliegen eines sportartspezifischen Infektionsschutzkonzeptes durch die Vereine, welches von der zuständigen Gesundheitsbehörde genehmigt werden muss. Der Betreiber der Sportstätte hat ein sportstättenspezifisches Konzept zu erstellen. Wichtig dabei ist unter anderem die Gewährleistung eines kontrollierten Ab- und Zugangs sowie geeigneter Maßnahmen zur Einhaltung des Mindestabstandes. Sollten die Maßnahmen aufgrund erhöhter Infektionszahlen eingeschränkt werden, sind Zuschauer in Sporthallen wieder verboten. Ausgenommen von dieser Regelung werden Profisportvereine sein.
Darf man wieder normal Sporttreiben?
Mit der neuen Verordnung sind Sportarten sowie Disziplinen, die nicht ohne direkten Körperkontakt betrieben werden können, ohne Mindestabstand wieder erlaubt. Dazu zählen unter anderem auch die Körper- und Mannschaftssportarten. Dennoch sollte man Körperkontakte auf ein notwendiges Minimum beschränken und auf Begrüßungen ebenso verzichten wie auf mannschaftssportliche Rituale wie Abklatschen, Jubel etc. oder Shakehands. Zudem gilt weiterhin die Empfehlung, dass Sport im Freien vorzuziehen ist. Bei Sportarten sowie Disziplinen, bei deren Ausübung der Mindestabstand unterschritten wird, sollte im Training und Wettkampf möglichst oft auf alternative Bewegungsformen ausgewichen werden.
Was hat es mit dem Ampelsystem auf sich?
Die neue Verordnung vom Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport sieht ein Stufenmodell in drei Schritten vor. Ist das Infektionsgeschehen gering, ist in dem jeweiligen Landkreis ein Sportbetrieb ohne grundlegende Einschränkungen und mit Zuschauern bei Wettkämpfen erlaubt. Bei einem erhöhten Infektionsgeschehen können Zuschauer bei Wettkämpfen in der Halle verboten werden. Auch weitere Einschränkungen sind möglich. Ist das Infektionsgeschehen hoch, werden Sportstätten geschlossen und der Sportbetrieb mit wenigen Ausnahmen eingestellt. Die jeweilige Ampelstufe regelt das Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport in Abstimmung mit den lokalen Gesundheitsämtern.
Gibt es eine Personenobergrenze?
Sport auf und in öffentlichen und nicht öffentlichen Sportanlagen ist auch mit mehr als zehn Personen möglich. Voraussetzung ist ein Infektionsschutzkonzept. In Duschbereichen und Umkleiden ist die Personenanzahl so zu wählen, dass immer der Mindestabstand von 1,5 Metern gehalten werden kann. Für Versammlungen und gesellige Veranstaltungen gilt die Corona-Eindämmungsverordnung des Freistaates Thüringen. Demnach können sich 50 Personen im geschlossenen Raum und 100 Personen unter freiem Himmel versammeln. Auch hier muss der Mindestabstand eingehalten werden. Bei mehr als 100 bzw. 50 Personen ist die Veranstaltung mindestens 48 Stunden vor Beginn den Landkreisen bzw. kreisfreien Städten anzuzeigen.
Was muss noch beachtet werden?
Es gibt Empfehlungen, die weiterhin umgesetzt werden sollten, zum Beispiel, dass die Verhaltens- und Hygieneregeln in den Sportstätten gut sichtbar ausgehangen werden. Auch das Desinfizieren der Hände beim Betreten und Verlassen der Sportstätten hilft, um das Infektionsrisiko zu minimieren. Auch Sportgeräte sollen stetig desinfiziert werden. Auch Ansammlungen beim Betreten und Verlassen der Sportstätten sollten durch geeignete Maßnahmen vermieden werden. Auf den Sanitäranlagen sollte sich immer nur eine Person aufhalten, ausreichend Flüssigseife per Seifenspender und Papiereinweghandtücher sind zur Verfügung zu stellen.
Sind Personen vom Training ausgeschlossen?
Es gibt keine Altersbegrenzung. Personen, die der Risikogruppe angehören, müssen besonders geschützt werden. Mit ihnen sollte die Teilnahme am Trainingsbetrieb gesondert besprochen werden und auf eigene Verantwortung geschehen. Personen mit Symptomen einer COVID-19-Erkrankung sowie weiteren Krankheitssymptomen sind ebenso vom Training auszuschließen wie Personen, die in den letzten 14 Tagen vor dem Training Kontakt zu einem Reiserückkehrer aus einem Risikogebiet hatten.
Muss beim Sportbetrieb ein Mund-Nasen-Schutz getragen werden?
Während des Sportbetriebs muss kein Mund-Nasen-Schutz getragen werden. Für Übungsleiter wird das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes empfohlen. Auch beim Betreten und Verlassen der Sportstätten ist das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes wünschenswert, aber keine Pflicht.
Wie lange gelten die aktuellen Regelungen?
Die Verordnung des Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport gilt bis 21. Februar 2020.
Wer haftet bei Verstößen?
Da es sich nur noch um Empfehlungen handelt, wird es grundsätzlich durch das Ordnungsamt wohl auch nicht mehr zur Ahndung von Ordnungswidrigkeiten kommen. Dennoch gilt Vorsicht. Ein fehlendes Infektionsschutzkonzept kann mit einer Strafe von 2.500 Euro sanktioniert werden. In der Regel trifft dies den Vereinsvorsitzenden (BGB § 26) oder die von ihm verantwortlich gemachte (für das Infektionsschutzkonzept beauftragte) Person. Wichtig ist den Trainingsbetrieb sorgsam aufzubauen, Übungsleiter und Mitglieder zu informieren und an das Verantwortungsbewusstsein aller Handelnden zu appellieren. Das Infektionsrisiko muss jederzeit so minimal wie nur möglich gestaltet werden.
An wen kann man sich wenden, wenn man unsicher ist?
Zunächst sollten sich auf der LSB-Homepage die LSB-Handlungsempfehlungen und die Verordnung des Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport durchgelesen werden. Die sportartenspezifischen Übergangsregelungen der Spitzensportverbände sind ebenfalls zu beachten. Hilfe bei speziellen Fragen und weitere Unterstützung bei der Umsetzung erfolgt durch den Landessportbund Thüringen e.V., die jeweiligen Landesfachverbände sowie den Olympiastützpunkt Thüringen. Konkrete Fragen können Sie telefonisch oder per E-Mail an presse@lsb-thueringen.de stellen.
Thüringer Sportvereine dürfen eingeschränkt öffnen
Der LSB hatte sich intensiv für die schrittweise Wiederaufnahme des Vereinssports und die Zulassung weiterer Öffnungsschritte in Abstimmung mit dem für Sport zuständigen Thüringer Ministerium bei der Landesregierung eingesetzt.
Sportminister Helmut Holter begrüßt die Lockerung ebenfalls: „Sport ist ein Quell von Lebensfreude, und so freut es mich, dass Thüringen auch für den Sport nun einen großen Schritt macht. Wir haben es alle gemeinsam geschafft, die Infektionskurve deutlich abzuflachen. Nun können wir wieder den Sport als gesunderhaltenden und für viele Thüringerinnen und Thüringer wichtigen Lebensinhalt Schritt für Schritt in den Mittelpunkt rücken. Sportvereine können ab Mittwoch wieder unter gewissen Vorgaben im Freien und auch Indoor trainieren und sich auch sonst um ihre Sportstätten kümmern und ihrem Vereinsleben nachkommen. Wichtig bleibt aber, dass die weiterhin strengen Infektionsschutzmaßnahmen eingehalten werden. Deshalb können derzeit bestimmte Trainingsformen, bei denen die Abstandregeln nicht eingehalten werden, und auch Wettkämpfe noch nicht wieder zugelassen werden. Ich habe großes Vertrauen in den Landessportbund, die Sportfachverbände und in die Vereine, dass hier nun mit Umsicht und Verantwortung vorgegangen wird. Denn der Sport hat immer auch eine große Vorbildwirkung.“
Die wichtigsten Punkte zur Wiederaufnahme des Sportbetriebes in Thüringen im Überblick:
- ab Mittwoch, 13. Mai 2020 ist der Sport- und Trainingsbetrieb im Breiten-, Gesundheits-, Reha- sowie Leistungssport einschließlich der Spezialschulen für den Sport auf und in allen privaten und öffentlichen Sport- und Freizeitanlagen wieder erlaubt
- Lehrgänge für die Aus- und Fortbildung, Arbeitseinsätze auf oder in Sportanlagen sowie Vereins- und Verbandsversammlungen sind wieder möglich
- der Sport- und Trainingsbetrieb erfolgt insbesondere bei Kampf- und Mannschaftssportarten kontaktfrei und ohne Wettkampfsimulationen und -spiele.
- Wettkämpfe und ähnliche Sportveranstaltungen (mit Zuschauern/Publikum) sind zunächst nicht gestattet
- · ab 1. Juni 2020 ist unter anderem die Öffnung von Fitnessstudios sowie Schwimmbädern (keine Hallenbäder), ebenfalls unter strengen Abstands- und Hygieneauflagen wieder möglich. Nähere Informationen folgen, sobald weitere Entscheidungen gefallen sind.
Für alle Bereiche gilt, dass die Erstellung und Einhaltung von Infektionsschutzkonzepten und Hygieneregeln durch die Vereine grundlegend ist. Eine Öffnung kann erst erfolgen, wenn Schutzkonzepte umgesetzt werden können – u.a in Abhängigkeit der kommunalen Verfügungen bei Sportstätten in deren Verantwortung. Zusätzlich gibt ein Konzept des Thüringer Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport Details für Vereinsvorstände, Übungsleiter und Trainer zur Durchführung von Sportangeboten vor. Gemeinsam mit dem LSB Thüringen wurden Handlungsempfehlungen als Hilfestellung im Vorfeld erstellt.
Trainingsbetrieb wird wieder aufgenommen
1. Infektionsschutzkonzept/Hygieneplan
Es muss ein Hygieneplan vorgehalten werden. In den ###pdf## findet sich ein Muster.
Zusätzlich haben die Fachverbände schon Hygieneregeln festgelegt. Unter folgendem Link finden sich die Vorschriften der Fachverbände:
https://www.dosb.de/medien-service/coronavirus/sportartspezifische-uebergangsregeln/?Übergangsregeln=
Der Hygieneplan ist für jedermann zugänglich auszulegen oder auszuhängen. Auch hier gibt es ein Handlungsempfehlungen des DFB das individuell an die jeweilige Sportart angepasst werden muss.
Folgende, wichtige inhaltliche Punkte sind zwingend zu berücksichtigen:
- es ist eine Person des Vereins als Hygienebeauftragter zu benennen. Dieser ist Ansprechpartner für alle Belange hinsichtlich Hygienemaßnahmen und Infektionsschutz
- der Hygienebeauftragte belehrt die Trainer und Mitglieder des Vereins und hat die Kontrolle über die Einhaltung der Maßnahmen. Die Belehrung sollte dokumentiert werden
- Angaben benutzte Raumgröße in Gebäuden, also flächengrößen der Sporthallen oder Übungsräume
- Angaben zu begehbaren Grundstücksflächen unter freiem Himmel, also etwa die Größe der Trainingsflächen (Rasen, Hartplatz, Spielfläche)
- Angaben zur raumlufttechnischen Ausstattung (Klimaanlage, Angaben zu Fenstern)
- Angaben zu folgenden Maßnahmen (regelmäßige Be-und Entlüftung, Gewährleistung MIndestabstand, Beschränkung des Publikumsverkehrs, Einhaltung der Infektionsschutzregeln siehe Thüringer Verordnung vom 12.05.)
- falls erforderlich Angaben zum Schutz von angestellten Arbeitnehmern auf der Sportstätte
Das Infektionsschutzkonzept muss erstellt werden und sollte dem jeweiligen Träger der Sportstätte vorgelegt werden. Nach Erstellung des Konzeptes sowie der Verhaltensregeln ist der Träger der Sportstätte über die Wiederaufnahme des Trainings zu informieren.
Anwesenheitsliste
Für alle Trainingseinheiten ist eine Anwesenheitsliste zu führen mit Datum, Name,/Kontakt- Telefonnummer um eine eventuelle Infektionskette nachvollziehen zu können. Verantwortlich sind die Trainer der jeweiligen Trainingsgruppen. Die Listen müssen vier Wochen aufbewahrt werden.
Trainingsgruppen
Die Größe der Trainingsgruppen richtet sich nach der Größe der Trainingsfläche, erlaubt ist eine Person auf 20 Quadratmetern.
Der Trainer ist verantwortlich für die Einhaltung der Abstandsregel (möglichst zwei Meter) - es wird empfohlen eine Trainingsgruppe mit maximal fünf Personen zu bilden, um den Überblick zu bewahren. Es sollen feste Trainingszeiten eingehalten werden, um die Kontakte zwischen den Trainingsgruppen so gering wie möglich zu halten.
Freizeitsport
Die Sportstätte ist nur für den Vereinssport in festgelegten Trainingszeiten geöffnet. Außerhalb der Trainingszeiten darf die die Sportstätte nicht genutzt werden, um die Kontakte auf der Trainingsstätte kontrollieren zu können.
Mundschutz
Während des Trainings im muss kein Mund-Nasen-Schutz getragen werden. Für Übungsleiter wird das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes empfohlen. Beim Betreten und Verlassen derSportstätten ist das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes wünschenswert.
Desinfektionsmittel
Der KSB empfiehlt den Vereinen, die entsprechenden Hygienemittel ihren Mitgliedern bereitzustellen. Dabei will der KSB die Verein gerne unterstützen, indem jedem Verein bei Bedarf ein Hygiene-Start-Paket kostenlos im Wert von 30 Euro zur Verfügung gestellt wird.
Das Hygiene-Paket umfasst folgende Artikel:
- Flüssigseife
- Papierhandtücher
- Flächendesinfektion als Spray oder als Tuch
- Händedesinfektion
- Reinigungshandschuhe
- Absperrband
- sowie bei Bedarf Masken
Der Bedarf ist dem KSB bitte anzuzeigen, ein Bestellschein kann demnächst per Mail zugesandt werden. Bei vereinseigenen Sportstätten ist man gern bereit, beim Umsetzen der Maßnahmen, wie Flächenkennzeichnungen, Hinweisschilder und ähnlichem behilflich zu sein.
Sporthallen
Training in der Sporthalle ist mit den jeweiligen Trägern der Hallen abzuklären.
Bei Fragen kann der KSB gern kontaktieret werden. Außerdem plant der Verband zum Thema Wiederaufnahme des Sportbetriebes am 22.05., um 18.00 Uhr ein Online-Seminar, bei dem akut auftretende Fragen gestellt werden können. Weitere Informationen werden dazu zeitnah veröffentlicht.
KSB-Chef Patrick Börsch appeliert an alle Vereine sich an die Regeln zu halten. "Das Ordnungsamt wird die Einhaltung kontrollieren. Nichtbeachtung kann zu Ordnungswidrigkeiten, im schlimmsten Fall zu Straftatbeständen führen. Damit das Spiel auf Bewährung nicht schief geht, bitte ich deswegen alle Verein eindringlich darum, die Regeln zu befolgen."
Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie Ministerium Arbeit Gesundheit Soziales Veterinärwesen Verbraucherschutz Covid-19 in Thüringen thueringen.de Leichte Sprache Medie |
THÜRINGER VEROR über außerordentliche Sondermaßna Coronavirus SARS-CoV-2 Gültig ab dem 02. November 2020 |
Aufgrund des § 32 Satz 1 in Verbindung mit den §§ 28, 29, 30 Abs. 1 Satz 2 und § 31 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1385) und § 7 Abs. 1 der Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten und zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Infektionsschutzgesetz (ThürIfSGZustVO) vom 2. März 2016 (GVBl. S. 155), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 21. September 2020 (GVBl. S. 501), verordnet das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie und aufgrund des § 32 Satz 1 IfSG und § 7 Abs. 2 ThürIfSGZustVO verordnet das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport im Einvernehmen mit dem Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie: |
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§1 Anwendungsvorrang
(1) Ergänzend zu den Bestimmungen der Zweiten Thüringer SARS-CoV-2- Infektionsschutz-Grundverordnung (2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO) vom 7. Juli 2020 (GVBl. S. 349), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2020 (GVBl. S. 544), und den Bestimmungen der Thüringer Verordnung über die Infektionsschutzregeln zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Kindertageseinrichtungen, der weiteren Jugendhilfe, Schulen und für den Sportbetrieb (ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO) vom 19. August 2020 (GVBl. S. 430) gelten die Bestimmungen dieser Verordnung.
(2) Bei Abweichungen haben die Bestimmungen dieser Verordnung Vorrang; insoweit treten die Bestimmungen der Zweiten Thüringer SARS-CoV-2- Infektionsschutz-Grundverordnung sowie der Thüringer Verordnung über die Infektionsschutzregeln zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Kindertageseinrichtungen, der weiteren Jugendhilfe, Schulen und für den Sportbetrieb zurück.
(3) Weitergehende Anordnungen und Maßnahmen nach § 13 2. ThürSARS- CoV-2-IfS-GrundVO bleiben unberührt.
§2 Kontaktbeschränkung
Jede Person ist angehalten, die physisch-sozialen Kontakte zu anderen Personen außer zu den Angehörigen des eigenen Haushalts und Personen, für die ein Sorge- oder Umgangsrecht besteht, auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren.
§3 Kontaktbeschränkungen in der Öffentlichkeit
(1) Der Aufenthalt in der Öffentlichkeit ist nur allein, mit Angehörigen des eigenen Haushalts und eines weiteren Haushalts, jedoch mit insgesamt höchstens zehn Personen, gestattet.
(2) Absatz 1 gilt nicht für
-
1Versammlungen, Veranstaltungen, Zusammenkünfte, Sitzungen und Beratungen nach § 8 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO,
-
berufliche und amtliche Tätigkeiten sowie die erforderliche Bewirtschaftung landwirtschaftlicher und forstwirtschaftlicher Flächen einschließlich erforderlicher Jagdausübung,
-
Aufenthalte im öffentlichen Raum zum Zweck der Berichterstattung durch Vertreter von Presse, Rundfunk, Film oder anderen Medien,
-
die Benutzung des öffentlichen Personenverkehrs und von Kraftfahrzeugen,
-
Beerdigungen und standesamtlichen Eheschließungen sowie
-
Gruppen einer Einrichtung oder eines Angebotes nach § 1 Abs. 1 Satz 1
Nr. 1 bis 4 ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO.
§4
Private Reisen, Übernachtungsangebote
(1) Jede Person ist angehalten, auf nicht notwendige private Reisen und Besuche sowie auf tagestouristische Ausflüge zu verzichten.
(2) Entgeltliche Übernachtungsangebote dürfen nur für glaubhaft notwendige, insbesondere für medizinische, berufliche und geschäftliche Zwecke zur Verfügung gestellt werden. Übernachtungsangebote für touristische Zwecke
sind untersagt; bereits aufgenommene Gäste müssen ihren Aufenthalt bis zum 5. November 2020, 12 Uhr beenden. Beherbergungsbetriebe, die ausschließlich Übernachtungsangebote für andere als in Satz 1 genannte Zwecke unterbreiten, sind zu schließen.
(3) Gastronomische Bereiche von Beherbergungsbetrieben dürfen ausschließlich den Tagungs- und Übernachtungsgästen zur Verfügung stehen.
§5
Schullandheime, Heimvolkshochschulen, Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe mit Beherbergungsbetrieb
(1) Schullandheime und Heimvolkshochschulen sind zu schließen. Weiterhin sind Einrichtungen, die im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe, Angebote der Jugendarbeit oder der Fortbildung von ehrenamtlichen und hauptamtlichen Fachkräften mit Beherbergung anbieten, zu schließen. Bereits aufgenommene Gäste müssen ihren Aufenthalt bis zum 5. November 2020, 12 Uhr beenden.
(2) Einrichtungen nach Absatz 1 Satz 2 sind insbesondere
1. Jugendbildungseinrichtungen,
2. Einrichtungen der Kinder- und Jugenderholung,
3. Selbstversorgerhäuser und gleichartige Unterbringungsformen sowie 4. die Landessportschule Bad Blankenburg.
§6
Veranstaltungen, Freizeiteinrichtungen und - angebote, Sport
(1) Veranstaltungen nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 sowie Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO sind untersagt. Ausnahmegenehmigungen können auf Antrag von der zuständigen Behörde nach § 12 Abs. 1 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO erteilt werden, soweit dies im Einzelfall aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist.
(2) Angebote und Einrichtungen, die der Freizeitgestaltung zuzuordnen sind, sind für den Publikumsverkehr zu schließen. Angebote und Einrichtungen nach Satz 1 sind:
-
Theater, Opern, Konzerthäuser und ähnliche Einrichtungen, Kinos,
-
Museen, ausgenommen entgeltfreie bildungsbezogene Angebote,
-
Ausstellungen, ausgenommen Messen im Sinne des § 64 der
Gewerbeordnung in der Fassung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202)
in der jeweils geltenden Fassung ohne Freizeitzwecke,
-
Freizeitparks und Anbieter von Freizeitaktivitäten,
-
geschlossene Räume der zoologischen und botanischen Gärten sowie in
Tierparks,
-
Spielhallen, Spielbanken, Wettbüros und ähnliche Einrichtungen,
-
Prostitutionsstätten im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes vom
21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372) in der jeweils geltenden Fassung,
Bordelle und ähnliche Einrichtungen,
-
Schwimm-, Freizeit- und Erlebnisbäder sowie Thermen, mit Ausnahme
medizinisch notwendiger Angebote der Vorsorge und Rehabilitation, des Schwimmunterrichts nach Absatz 3 Satz 2 Nr. 2 und des Trainings- und Wettkampfbetriebs nach Absatz 3 Satz 3,
-
Saunen,
-
Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen, mit Ausnahme medizinisch
notwendiger Angebote der Rehabilitation.
(3) Der Freizeitsport und der organisierte Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und nicht öffentlichen Sportanlagen sowie unter freiem Himmel außerhalb von Sportanlagen sind untersagt. Ausgenommen sind
-
der Individualsport ohne Körperkontakt, insbesondere Reiten, Tennis, Golf, Leichtathletik, Schießsport und Radsport allein, zu zweit oder mit Angehörigen des eigenen Haushalts und
-
der Sport- und Schwimmunterricht nach den Lehr, -Ausbildungs- und Studienplänen.
Abweichend von Satz 1 ist der Trainings- und Wettkampfbetrieb von Profisportvereinen sowie von olympischen und paralympischen Kaderathleten (Olympiakader, Perspektivkader, Nachwuchskader 1, Nachwuchskader 2, Spitzenkader des Deutschen Behindertensportverbandes) nach Maßgabe der
Infektionsschutzkonzepte erlaubt. Sportveranstaltungen mit Zuschauern sind untersagt. Abweichend von § 49 Abs. 2 Satz 4 ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO sind Profisportvereine im Sinne dieser Verordnung Vereine im Sinne des Vereinsrechts und aus Sportvereinen ausgegliederte Profi- oder Semiprofisportabteilungen, die als juristische Personen des Privatrechts organisiert sind und am Lizenzspielbetrieb der 1. bis 3. Liga in einer Spielsportart im professionellen und semiprofessionellen Bereich teilnehmen.
§7 Gaststätten
(1) Gaststätten im Sinne des Thüringer Gaststättengesetzes vom 9. Oktober 2008 (GVBl. S. 367) in der jeweils geltenden Fassung sind für den Publikumsverkehr zu schließen.
(2) Von der Schließung nach Absatz 1 sind ausgenommen:
1. die Lieferung und die Abholung mitnahmefähiger Speisen und Getränke, 2. der nicht öffentliche Betrieb von Kantinen- und Mensen.
§8
Groß- und Einzelhandel
Geschäfte und Betriebe des Groß- und Einzelhandels haben neben den infektionsschutzrechtlichen Maßgaben sicherzustellen, dass sich in den Geschäfts- und Betriebsräumen nicht mehr als ein Kunde pro 10 m2 Verkaufsfläche aufhält.
§9 Arbeitsschutz
Arbeitgeber im Sinne des § 2 Abs. 3 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246), zuletzt geändert durch Artikel 293 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328), sind verpflichtet, soweit die Betriebe nicht nach den Bestimmungen dieser Verordnung zu schließen sind, ein hohes Niveau des Arbeitsschutzes zum Schutz der Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten im Sinne des § 2 Abs. 2 ArbSchG zu gewährleisten. Sie haben die Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG und die betriebliche Pandemieplanung unter Beachtung der SARS-CoV-2- Arbeitsschutzregel in der Fassung vom 20. August 2020 (GMBl. Nr. 24 S. 484)*) anzupassen. Im Rahmen der Überprüfung der Gefährdungsbeurteilung und der Ableitung der erforderlichen Maßnahmen hat auch die Anpassung der bestehenden betrieblichen Infektionsschutzkonzepte zu erfolgen. Zu den Maßnahmen kann auch die Gewährung von Heimarbeit oder mobilem Arbeiten gehören.
*)https://www.baua.de/DE/Angebote/Rechtstexte-und-Technische- Regeln/Regelwerk/AR-CoV-2/pdf/AR-CoV-2.pdf? __blob=publicationFile&v=4
§10 Ordnungswidrigkeiten
(1) Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten richtet sich nach § 73 IfSG und dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Ordnungswidrigkeiten werden nach § 73 Abs. 2 IfSG mit einer Geldbuße von bis zu 25 000 Euro geahndet.
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 1a Nr. 24 in Verbindung mit den §§ 32 und 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
-
entgegen § 3 Abs. 1 sich mit mehr oder anderen als den zugelassenen Personen in der Öffentlichkeit aufhält und keine Ausnahme nach § 3 Abs. 21 vorliegt,
-
entgegen § 4 Abs. 2 Satz 1 Übernachtungsangebote für nicht glaubhaft notwendige Zwecke zur Verfügung stellt,
-
entgegen § 4 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 Satz 1 Übernachtungsangebote für touristische Zwecke oder entgegen § 4 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 über den zulässigen Zeitpunkt hinaus zur Verfügung stellt,
-
entgegen § 4 Abs. 2 Satz 3 Beherbergungsbetriebe nicht schließt,
-
entgegen § 4 Abs. 3 gastronomische Bereiche seines
Beherbergungsbetriebs auch anderen als Tagungs- und
Übernachtungsgästen zur Verfügung stellt,
-
entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1 als verantwortliche Person untersagte
Veranstaltungen ohne Ausnahmegenehmigung nach Satz 1 durchführt,
-
entgegen § 6 Abs. 2 als verantwortliche Person geschlossene Angebote
und Einrichtungen, die der Freizeitgestaltung zuzuordnen sind, nicht
schließt, betreibt oder wiedereröffnet,
-
entgegen § 6 Abs. 3 Satz 1 untersagten Freizeitsport durchführt oder
daran teilnimmt, soweit keine Ausnahme nach Satz 2 oder Satz 3 vorliegt,
-
entgegen § 6 Abs. 3 Satz 1 als verantwortliche Person organisierten
Sportbetrieb durchführt, soweit keine Ausnahme nach Satz 2 oder Satz 3
vorliegt,
-
entgegen § 6 Abs. 3 Satz 4 als verantwortliche Person
Sportveranstaltungen mit Zuschauern durchführt,
-
entgegen § 7 Abs. 1 als verantwortliche Person Gaststätten nicht schließt,
betreibt oder wiedereröffnet, soweit keine Ausnahme nach Abs. 2 vorliegt,
-
entgegen § 8 als Verantwortlicher im Groß- und Einzelhandel nicht
sicherstellt, dass sich in den Geschäfts- und Betriebsräumen nicht mehr als ein Kunde pro 10 m2 Verkaufsfläche aufhält.
(4) Die verantwortliche Person nach Absatz 3 bestimmt sich nach § 5 Abs. 2 2. ThürIfS-GrundVO.
§ 11 Parlamentsvorbehalt
Die für Infektionsschutz zuständigen Ministerien haben im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit diese Verordnung ganz oder teilweise zu ändern oder aufzuheben, sofern der Landtag durch Beschluss dazu auffordert.
§ 12 Einschränkung von Grundrechten
Durch diese Verordnung werden die Grundrechte der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes, Artikel 3 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen), der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 des Grundgesetzes, Artikel 10 der Verfassung des Freistaats Thüringen) und der Freizügigkeit (Artikel 11 des Grundgesetzes, Artikel 5 Abs. 1 der Verfassung des Freistaats Thüringen) eingeschränkt.
§ 13 Gleichstellungsbestimmung
Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils für alle Geschlechter.
§ 14 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 2. November 2020 in Kraft und mit Ablauf des 30. November 2020 außer Kraft.
Private Feiern müssen weiter angezeigt werden
So hat das Land Thüringen nun festgelegt, dass private oder familiäre Feiern mit mehr als 50 Personen in geschlossenen Räumen bzw. über 100 Personen unter freiem Himmel vorher angezeigt werden müssen. Zudem müssen geeignete Infektionsschutzvorkehrungen und Maßnahmen zur Kontaktnachverfolgung getroffen werden. Die Anzeige muss mindestens zwei Werktage vor dem geplanten Ereignis beim Landratsamt erfolgen, ausreichend ist eine E-Mail an erlaubniswesen@lrandh.thueringen.de, möglich ist auch der Postweg an Landratsamt Nordhausen, Fachgebiet Ordnung, Behringstraße 3 in Nordhausen.
Außerdem ermöglicht das Land auch größere öffentliche Veranstaltungen, zum Beispiel Schützenfeste oder Kirmes. Diese benötigen jedoch eine Erlaubnis. Grundsätzlich ist die Erlaubnis spätestens eine Woche vor Veranstaltungsbeginn zu beantragen – mit Informationen u.a. zum Infektionsschutzkonzept, zur Organisation, Ablauf, Dauer, Anzahl der erwarteten Teilnehmer sowie deren Herkunft per E-Mail an erlaubniswesen@lrandh.thueringen.de oder an die genannte Postadresse.
Auch organisierte Sportveranstaltungen mit Zuschauern sind erlaubnispflichtig. Um eine möglichst einheitliche Verfahrensweise auch für Dauergenehmigungen für Vereine abzustimmen, gab es heute dazu eine Beratung der Erlaubnisbehörde mit dem Kreissportbund im Landratsamt, der nun die Sportvereine entsprechend informieren wird. Die Landkreisverwaltung hat keine zusätzliche Allgemeinverfügung mehr erlassen. Es gelten nur die landesweiten Vorgaben des zuständigen Gesundheits- und Kultusministeriums.
Zweite Welle der Coronahilfe
Damit werden Maßnahmen aus dem Thüringer Sondervermögen „Hilfe zur Überwindung direkter oder indirekter Folgen der Corona-Pandemie“ umgesetzt.
Es handelt sich um Zuschüsse zur Minderung eines jeweils konkret aufgrund der Corona-Pandemie entstandenen Schadens, um existenzbedrohenden wirtschaftlichen Schwierigkeiten zu begegnen. Bei der Förderung ist eine Überkompensation von Schäden ausgeschlossen.
Die Richtlinien im Einzelnen:
- Richtlinie des Freistaates Thüringen über die Gewährung von Nothilfen (Billigkeitsleistungen) für überregional tätige gemeinnützige Träger im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe nach Maßgabe des Thüringer Gesetzes über die Errichtung eines Sondervermögens „Hilfe zur Überwindung direkter und indirekter Folgen der Corona-Pandemie“ (Thüringer Corona-Pandemie-Hilfefondsgesetz) vom 15. Juli 2020
- Haushaltsansatz: 6.500.000 €
- Antragsberechtigt: in Thüringen anerkannte Träger der freien Kinder- und Jugendhilfe, insbesondere überregionale Einrichtungen der Jugendbildung, Jugenderholung sowie Kinder- und Jugendfreizeitstätten und Jugendherbergen
- Antragsfrist 1. Runde: 10. August 2020
- Richtlinie des Freistaates Thüringen über die Gewährung von Nothilfen (Billigkeitsleistungen) für Internate, die nicht der Schulaufsicht unterliegen, mit mehr als 50 Beschäftigten nach Maßgabe des Thüringer Gesetzes über die Errichtung eines Sondervermögens „Hilfe zur Überwindung direkter oder indirekter Folgen der Corona-Pandemie“ (Thüringer-Corona-Pandemie-Hilfefondsgesetz) vom 15. Juli 2020
- Haushaltsansatz: 3.000.000 €
- Antragsberechtigt: privatrechtliche Träger von Internaten und Wohnheimen, die nicht der Schulaufsicht unterliegen und mehr als 50 Beschäftigte in Thüringen haben
- Antragsfrist: 10. August 2020
- Richtlinie des Freistaates Thüringen über die Gewährung von Nothilfen (Billigkeitsleistungen) an Profi- und Spitzensportvereine und den Landessportbund Thüringen nach Maßgabe des Thüringer Gesetzes über die Errichtung eines Sondervermögens „Hilfe zur Überwindung direkter und indirekter Folgen der Corona-Pandemie“ (Thüringer Corona-Pandemie-Hilfefondsgesetz) vom 15. Juli 2020
- Haushaltsansatz: 6.500.000 €
- Antragsberechtigt: Liga-Sportvereine, Sportvereine mit Bundeskadern, Landessportbund Thüringen e.V.
- Antragsfrist 1. Runde: 31. August 2020
Die Antragstellung erfolgt für alle drei Richtlinien bei der Gesellschaft für Arbeits- und Wirtschaftsförderung des Freistaats Thüringen mbH, Warsbergstraße 1, 99092 Erfurt (GFAW).
Die Antragsformulare sind auf den Seiten der GFAW abrufbar:
https://www.gfaw-thueringen.de/cms/?s=gfaw_standardseite&pid=70&
Die Richtlinien sind auf der Internetseite des Thüringer Ministeriums für Bildung-, Jugend- und Sport abrufbar:
- https://bildung.thueringen.de/fileadmin/2020/2020-07-15_Richtlinie_Sondervermoegen_Jugendbereich.pdf
- https://bildung.thueringen.de/fileadmin/2020/2020-07-15_Richtlinie_Sondervermoegen_Soforthilfe_Internate.pdf
- https://bildung.thueringen.de/fileadmin/2020/2020-07-15_Richtlinie_Sondervermoegen_Profi_u_Spitzensport.pdf